Computerraum

Rechtsgrundlage

Die kantonale Grundlage für unser Absenzenwesen und die Disziplinarordnung bildet das Disziplinarreglement Berufsbildung vom 5. März 2015. Es gilt für den obligatorischen Unterricht sowie für den Freifach- und Förderunterricht in allen Abteilungen.

Absenzen und Verspätungen

  1. Wenn der Lernende / die Lernende im Unterricht gefehlt hat, wird in der Nacht eine automatisch generierte Mail an den Berufsbildner oder die Berufsbildnerin versendet. Verspätungen werden auch erfasst und lösen nach dem dritten Mal eine Absenz aus.
  2. Die im Anhang erhaltene Absenz wird vom Berufsbildner / Berufsbildnerin oder dem Lernenden ausgedruckt.
  3. Die Absenz wird vom Lernenden, der Inhaberin / des Inhabers der elterlichen Sorge (nur für Lernende unter 18 Jahren) unterschrieben und von der vorgesetzten Person mit einer Unterschrift und Stempel des Betriebes bestätigt (Kenntnisnahme).
  4. Die ausgefüllte und unterschriebene Absenz wird innerhalb von 28 Tagen der Klassenlehrperson vorgelegt. Nur die Klassenlehrperson kann die Absenzen auf «entschuldigt» setzen.
  5. Wurde die Absenz nicht ordnungsmässig entschuldigt, wird eine Mahnung oder ein Verweis ausgestellt, welche die Lernenden der Klassenlehrperson direkt signieren. Die Mahnung ist gratis; die Verweise sind kostenpflichtig.


Ein Anruf in der Schule oder eine WhatsApp-Meldung an die Lehrpersonen befreit die Lernenden nicht von der Pflicht, die Absenz mit einer Unterschrift der vorgesetzten Person zu entschuldigen. Ein Schultag gilt als ein Arbeitstag und wir müssen sicherstellen, dass die Lehrbetriebe Kenntnis über die Abwesenheit haben.

Ärztliches Zeugnis

Wurde dem Sekretariat vorgängig ein Arztzeugnis zugestellt, muss die Absenz trotzdem mit einer Unterschrift der vorgesetzten Person entschuldigt werden (ausgenommen, der Ausbildungsbetrieb hat uns das Zeugnis zugesendet).

Urlaubsgesuch

Urlaub und andere Abwesenheiten sind generell innerhalb der Schulferien zu beziehen. Für Urlaub/Ferien, die aus zwingenden Gründen in die Schulzeit fallen, müssen Sie ein Urlaubsgesuch stellen.


Urlaubsgesuche müssen

  • von allen Lehrpersonen signiert werden
  • mit der Unterschrift der Inhaberin / des Inhabers der elterlichen Sorge (nur für Lernende unter 18 Jahren) und der Berufsbildnerin / des Berufsbildners (inkl. Stempel) versehen sein
  • spätestens 2 Wochen vor Ferienantritt, während der Öffnungszeiten dem Sekretariat an der Ausstellungsstrasse 44, EG, eingereicht werden.

Dispensation vom Sportunterricht

Voraussetzung für eine Dispensation vom obligatorischen Sportunterricht ist ein von der Schulleitung bewilligtes Dispensationsgesuch. Dieses wird beispielsweise bei Besitz einer von Swiss Olympic ausgestellten Talent Card oder bei Vorliegen eines Nachweises bewilligt, dass der obligatorische Sportunterricht auf der Sekundarstufe II bereits absolviert wurde.


Ein ordnungsgemässes Gesuch umfasst ein vollständig ausgefülltes Dispensationsgesuch, das vom Ausbildungsbetrieb unterstützt wird, sowie einen beigelegten Nachweis. Alle erforderlichen Dokumente sind bei der Abteilungsleitung Lernende per E-Mail einzureichen. Für Auskünfte wendet man sich an die Abteilungsleitung Lernende. (christoph.muggli@abzh.ch)

Dispensation vom Fremdspracheunterricht

Dispensationsvoraussetzung

Lernende mit nachgewiesenem Vorwissen in einer im Bildungsgang unterrichteten Fremdsprache können sich unter folgenden Voraussetzungen vom Unterrichtsbesuch dispensieren lassen:

  • Dokumentierter Abschluss (Sprachzertifikat oder gleichwertiger Sprachnachweis wie z.B. Zeugnis einer fremdsprachigen Schule) in der betreffenden Sprache ein Niveau über dem anzustrebenden Zielniveau
  • «Native Speakers»; sprechen die Fremdsprache als Muttersprache
  • Lernende mit Maturität (gymnasiale Maturität, Fachmaturität, Berufsmaturität)
  • Lernende, welche die lehrbegleitende BM besuchen
Verpflichtung

Die Note des Sprachunterrichts ist Teil der schulischen Erfahrungsnote für das QV. Daher sind Semesternoten zu generieren. Entsprechend müssen alle angekündigten Leistungsnachweise (Prüfungen u.a. benoteten Arbeiten) trotz Unterrichtsbefreiung absolviert werden.

Bestehensnorm

Die Unterrichtsbefreiung gilt so lange, als dass die Semesterzeugnisnote in der betreffenden Fremdsprache bei mindestens 5.0 liegt. Liegt die Note darunter, muss der Unterricht im Folgesemester wieder verpflichtend besucht werden.

Vorgehen

Der/die antragstellende Lernende stellt ein Gesuch inkl. Dokumentation an die Fachgruppenleitung Fremdsprache. Diese prüft den Antrag anhand der Gesuchsunterlagen und stellt einen begründeten Antrag an die «Abteilungsleitung Lernende», welche über den Dispensationsantrag entscheidet. Der Entscheid wird den Antragstellenden sowie den betroffenen Sprachlehrpersonen und der Fachgruppenleitung Fremdsprachen durch die Abteilungsleitenden schriftlich mitgeteilt.