Nachteilsausgleich auf Sekundarstufe II

Der Nachteilsausgleich ermöglicht Schülerinnen, Schülern und Lernenden mit Behinderung, ihre Benachteiligung zu verringern. Die Lern- und Ausbildungsziele werden dabei nicht verändert.

Die wichtigsten Fakten zum Nachteilsausgleich

Chancengleichheit für Jugendliche mit Behinderung

Nachteilsausgleiche sind individuelle Massnahmen, die Jugendlichen ermöglichen, behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen.

An den Mittel- und Berufsfachschulen können diese Massnahmen entweder im Unterricht oder auch bei den Aufnahme- und Abschlussprüfungen zum Zug kommen. In der Berufsbildung gelten die Anpassungen für den Ausbildungsprozess und die Qualifikationsverfahren.

Mögliche Massnahmen

Eine Befreiung von Lernzielen ist nicht möglich. Es können nur formale Massnahmen gewährt werden. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Verlängerung der Zeitdauer, um eine Prüfung zu absolvieren (bei Abschlussprüfungen in der Regel 10 Minuten pro Prüfungsstunde)
  • Individuelle Anpassung der Pausen
  • Unterstützende Arbeitsinstrumente (z.B. Seh- und Hörhilfen)
  • Separater Raum mit begrenzter Platzzahl für Prüfungsteilnehmende (im schulischen Bereich)

Gesuch

Das Gesuch wird von den Antragsstellenden (bei Minderjährigen von den Erziehungsberechtigten) unterzeichnet. In der Berufsbildung muss das Gesuch zudem von der verantwortlichen Berufsbildnerin bzw. dem verantwortlichen Berufsbildner unterzeichnet werden.

Dem Gesuch ist ein aktuelles Gutachten beizulegen. Dieses bezeichnet die Behinderung bzw. die Beeinträchtigung sowie deren Auswirkung und empfiehlt eine unterstützende Massnahme.

Bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen gibt es zusätzliche Qualitätskontrollen, da ein Nachteilsausgleich in diesem Kontext ein besonderes Gewicht hat. So berechtigen im Unterricht gewährte Nachteilsausgleichsmassnahmen nicht automatisch zu identischen Massnahmen an der Maturitätsprüfung oder im Qualifikationsverfahren.

Der Entscheid erfolgt auf schriftlichem Weg. Wird dem Gesuch nicht oder nicht vollumfänglich entsprochen, können die Antragstellenden einen begründeten Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung verlangen.

Unterricht

Für den Unterricht an den Schulen der Sekundarstufe II kann ein Gesuch an der jeweiligen Schule eingereicht werden, sobald die Beeinträchtigung erkannt wird. Gesuche für überbetriebliche Kurse können beim Mittelschul- und Berufsbildungsamt eingereicht werden.

Qualifikationsverfahren

Gesuche für das Qualifikationsverfahren müssen bis Ende Oktober des Vorjahres beim Mittelschul- und Berufsbildungsamt eingereicht werden.

(Berufs-)Maturität

Gesuche für die Berufsmaturität müssen im Semester vor den Berufsmaturitätsprüfungen bei der jeweiligen Mittelschule eingereicht werden.
Gesuche für die Maturität müssen bis im Semester vor den Maturitätsprüfungen bei der jeweiligen Mittelschule eingereicht werden.

Aufnahmeprüfung an die Mittelschulen

Gesuche für die Zentrale Aufnahmeprüfung (ZAP) an die Mittelschulen müssen bis spätestens Ende der Prüfungsanmeldefrist bei der jeweiligen Mittelschule eingereicht werden. Das Gesuchformular kann weiter oben auf der Seite über den Link «Nachteilsausgleich für die kantonalen Mittelschulen beantragen» oder im Rahmen des online-Anmeldeverfahrens heruntergeladen werden. Eingereicht wird es online im Rahmen des Anmeldeverfahrens für die Zentrale Aufnahmeprüfung. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Ansprechperson Nachteilsausgleich der zuständigen Schule.

Abklärungsstellen

Um einen Nachteilsausgleich beantragen zu können, muss ein Gutachten einer Fachperson oder einer Fachstelle eingereicht werden. Informationen zum Gutachten können dem Leitfaden «Anerkennungskriterien für Nachteilsausgleichsgutachten» entnommen werden.

Folgende Stellen sind berechtigt, ein Gutachten für den Nachteilsausgleich auszustellen:

Fachpersonen

  • Arzt/Ärztin mit Facharzttitel im entsprechenden Fachgebiet

Fachstellen

  • Schulpsychologischer Dienst
  • Klink für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie (KJPP)
  • Fachstelle Sonderpädagogik Kinderspital Zürich / Kantonsspital Winterthur
  • Behindertenspezifische Fachstellen (Audiopädagogik, Sehbehinderungen etc.)
  • Schweizerisches Epilepsie-Zentrum

Ansprechpersonen

Walter Waltenspül

Zuständig für Nachteilsausgleich Berufsfachschulen und betriebliche Bildung

walter.waltenspuel@mba.zh.ch
+41 43 259 77 05

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Dagmar Müller

Zuständig für Nachteilsausgleich Mittelschulen

dagmar.mueller@mba.zh.ch
+41 43 259 78 49

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Kontakt

Mittelschul- und Berufsbildungsamt

Adresse

Ausstellungsstrasse 80
8090 Zürich
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